Dubai: Können Vermieter Mieter vor Ablauf des Vertrags kündigen, wenn diese beabsichtigen, dort zu wohnen? – Nachrichten
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KT-Leser möchte wissen, wie der Einzug in seine eigene Villa verläuft, die er vermietet hat
Frage: Ich besitze eine Villa in Dubai, die ich vermietet habe. Ich möchte nun in die Immobilie einziehen. Wie ist das Vorgehen?
Antwort: In Dubai kann ein Vermieter einen Mieter vor Ablauf oder bei Ablauf eines Mietvertrags kündigen. In Ihrem Fall, da Sie beabsichtigen, in Ihrer Villa zu wohnen, fallen die für eine Kündigung vorgeschriebenen Bedingungen unter die Bestimmung der Kündigung des Mieters bei Ablauf des Vertrags. Ein Vermieter kann einen Mieter aus einem Mietobjekt kündigen, indem er ihm eine 12-monatige Kündigungsfrist durch einen Notar ausstellt, wenn:
(i) ein Vermieter möchte das Mietobjekt nach Einholung der Genehmigung der zuständigen örtlichen Behörden abreißen und neu aufbauen,
(ii) die Wiederherstellung oder Reparatur des Mietgegenstands nicht durchgeführt werden kann, während der Mieter diesen bewohnt,
(iii) wenn der Vermieter oder seine Familienangehörigen ersten Grades in der Mietimmobilie wohnen möchten, sofern der Vermieter keine andere alternative Immobilie in Dubai hat, vorausgesetzt, dass sie dort mindestens zwei Jahre lang wohnen, nachdem sie die Mietimmobilie von einem Mieter zurückerhalten haben, und
(iv) wenn der Vermieter das Mietobjekt verkaufen möchte.
Dies ist in Artikel 25 (2)(c) des Gesetzes Nr. 33 von 2008 zur Änderung des Gesetzes Nr. 26 von 2007 zur Regelung der Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern im Emirat Dubai geregelt, in dem es heißt:
„Nach Ablauf des Mietvertrags kann der Vermieter die Räumung des Mieters aus der Immobilie nur dann verlangen, wenn:
(c) der Eigentümer der Immobilie den Besitz an der Immobilie für seinen eigenen Gebrauch oder für die Nutzung durch einen seiner Verwandten ersten Grades zurückerlangen möchte, sofern der Eigentümer nachweist, dass er keine andere Immobilie besitzt, die für seinen Zweck geeignet ist.“
„Für die Zwecke von Absatz (2) dieses Artikels muss der Vermieter den Mieter mindestens zwölf (12) Monate vor dem Räumungstermin über die Räumungsgründe informieren, und die Mitteilung muss durch einen Notar oder per Einschreiben zugestellt werden.“
Darüber hinaus heißt es in Artikel 26 des geänderten Mietgesetzes: „Entscheidet das Gericht zugunsten des Vermieters, die Immobilie für seine eigene Nutzung oder die Nutzung durch einen seiner Verwandten ersten Grades gemäß Unterabsatz (2)(c) von Artikel 25 dieses Gesetzes wieder in Besitz zu nehmen, darf der Vermieter die Immobilie nicht vor Ablauf von mindestens zwei (2) Jahren (im Fall von Wohnimmobilien) bzw. drei (3) Jahren (im Fall von Nicht-Wohnimmobilien) ab dem Datum der Wiederinbesitznahme an Dritte vermieten. Andernfalls kann der Mieter das Gericht um eine angemessene Entschädigung bitten.“
Da Sie beabsichtigen, in Ihrer eigenen Villa zu wohnen, können Sie gemäß den oben genannten Bestimmungen den Mieter durch eine Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten durch einen Notar zum Auszug aus der Villa auffordern. Nach Übernahme der Villa dürfen Sie diese für mindestens 2 Jahre ab dem Datum der Übernahme nicht an Dritte vermieten.
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